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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2005 71)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2005 71: Verwaltungsgericht

Der Rekurrent, ein Architekt, war an einem Baukonsortium beteiligt, das eine Überbauung realisierte und Gewinne erzielte. Die Vorinstanz besteuerte den Gewinn anteilsmässig und zog Verluste aus früheren Projekten ab. Der Rekurrent argumentierte, dass auch ausserkantonale Verluste berücksichtigt werden sollten, was die Vorinstanz ablehnte. Das Steuerrekursgericht entschied zugunsten des Rekurrenten und wies die Vorinstanz an, das satzbestimmende Einkommen unter Berücksichtigung der ausserkantonalen Verluste neu festzusetzen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2005 71

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2005 71
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht  Entscheid AGVE 2005 71 vom 13.12.1983 (AG)
Datum:13.12.1983
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:I. Kantonale SteuernA. Gesetz über die Steuern auf Einkommen, Vermögen,Grundstückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen (aStG)vom 13. Dezember 198371 Berechnung des satzbestimmenden Einkommens bei interkantonalenLiegenschaftenhändlern (§ 15 aStG).- Bei einem ausserkantonalen Liegenschaftenhändler, welcher...
Schlagwörter: Einkommen; Kanton; Apos; Liegenschaft; Rekurrent; Einkommens; Liegenschaftenhändler; Gewinn; Person; Steuern; Verlust; Besteuerung; Kantonale; Einkommenssteuer; Verluste; Sachen; Steuersatz; Berechnung; Liegenschaftenhändlern; Kantonen; Rekurrenten; Vorprojekt; Steuerrekursgericht; Abzug; Vorinstanz; Bundesgericht; Grundstückgewinnen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:111 Ia 120;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2005 71

2005 Kantonale Steuern 351

I. Kantonale Steuern

A. Gesetz über die Steuern auf Einkommen, Vermögen,
Grundstückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen (aStG)
vom 13. Dezember 1983

71 Berechnung des satzbestimmenden Einkommens bei interkantonalen
Liegenschaftenhändlern (§ 15 aStG).
- Bei einem ausserkantonalen Liegenschaftenhändler, welcher der or-
dentlichen Einkommenssteuer unterliegt, sind bei der Berechnung des
satzbestimmenden Einkommens auch ausserkantonale Verluste zu
berücksichtigen.

25. August 2005 in Sachen M + F.H., RV.2003.50311/K 6397



2. a) Der Rekurrent ist selbstständig erwerbstätiger Architekt
mit Geschäftsort in D. (Kt. Zürich). Er realisiert, teilweise allein und
teilweise in Konsortien, Bauvorhaben in verschiedenen Kantonen der
Schweiz und im Ausland und ist damit unbestritten gewerbsmässiger
Liegenschaftenhändler.
Nachdem auf ein erstes Projekt infolge Rezession verzichtet
wurde, erstellte das Baukonsortium ,,S.", an dem der Rekurrent zu ei-
nem Drittel beteiligt war, in den Jahren 1995 bis 2000 eine Überbau-
ung an der H.-strasse in N. Der Gewinn der Überbauung beträgt
Fr. 2'400'000.--, der Anteil des Rekurrenten Fr. 800'000.--. Die Vorin-
stanz besteuerte den Gewinn anteilsmässig in den Jahren, in denen
die Verkäufe der Stockwerkeigentumseinheiten (StWE-Einheiten)
öffentlich beurkundet wurden, und zog vom Gewinn des Jahres 1995
den Verlust aus dem Vorprojekt von Fr. 135'114.-- ab.
2005 Steuerrekursgericht 352

Es ergaben sich dadurch die folgenden steuerbaren Gewinne:

1995Der Rekurrent wurde entsprechend für die Steuerperiode
1997/98 zu einem steuerbaren Einkommen (nach Abzug der
Pauschalabzüge für Versicherungen und Zuwendungen) von
Fr. 117'159.-- veranlagt.
(...)
4. a) Die Vorinstanz setzte das satzbestimmende Einkommen
mit dem im Kanton Aargau steuerbaren Einkommen gleich. Damit
blieb unberücksichtigt, dass der Rekurrent in anderen Kantonen Ver-
luste erzielte. Der Rekurrent führt hierzu aus, gemäss § 15 aStG
bestimme sich der Steuersatz nach dem gesamten Einkommen, wes-
halb vorliegend die ausserkantonalen Verluste zu berücksichtigen
seien.
Das KStA hält fest, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
komme § 15 aStG im Falle der Besteuerung von ausserkantonalen
Liegenschaftenhändlern nicht zur Anwendung, da der Kanton, in
welcher sich die Liegenschaft befindet, das uneingeschränkte und
vollumfängliche Besteuerungsrecht habe.
b) Gemäss § 15 aStG bestimmt sich der Steuersatz nach dem
gesamten Vermögen und Einkommen der steuerpflichtigen Person
(VGE vom 6. Mai 2002 in Sachen R.R. = StE 2003 A 24.42.1 Nr. 1).
Dabei kommt der Progressionsvorbehalt sowohl zu Gunsten als auch
zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person zum Tragen, und er gilt
für jede Person, die der periodisch geschuldeten Einkommenssteuer
gemäss § 51 Abs. 1 aStG unterliegt. Es ist mithin auch bei einem
ausserkantonalen Liegenschaftenhändler, der ordentlich besteuert
wird und nicht einer Jahressteuer gemäss § 34 Abs. 2 aStG unterliegt,
das satzbestimmende Einkommen gestützt auf sein gesamtes
Einkommen zu berechnen (vgl. RGE vom 17. April 1996 in Sachen
2005 Kantonale Steuern 353

C.Z., wonach der Gewinn aus dem Verkauf einer ausserkantonalen
Liegenschaft bei einem im Kanton Aargau wohnhaften Liegenschaf-
tenhändler satzbestimmend zu berücksichtigen ist).
Dem KStA ist zuzustimmen, dass das Bundesgericht mehrfach
festgehalten hat, dass das Grundeigentum dem Kanton, in dem es
liegt, zur ausschliesslichen Besteuerung vorbehalten bleibt, und der
Reinertrag aus der Liegenschaft auch dann voll erfasst werden kann,
wenn die steuerpflichtige Person keinen Gesamtertrag erreicht
(BGE 111 Ia 120). Dabei muss jedoch die Besteuerung mit einer Ob-
jektsteuer erfolgen (wie zum Beispiel im Kanton Zürich mit der
Grundstückgewinnsteuer). Wenn die Einkommenssteuer dagegen wie
im Kanton Aargau als Subjektsteuer ausgestaltet ist, welche die ge-
samte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person
erfasst, so sind gemäss einem Urteil des Bundesgerichtes vom 6. Juli
1960 (= ASA 30 S. 239 [zitiert in BGE 111 Ia 120]) bei der Bemes-
sung des Steuersatzes logischerweise die gesamten Faktoren zu be-
rücksichtigen.
c) Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als begründet. Es ist
nicht die Aufgabe des Steuerrekursgerichtes, das satzbestimmende
Einkommen des Rekurrenten erstinstanzlich festzustellen. Der
Einspracheentscheid vom 18. August 2003 ist daher aufzuheben und
die Vorinstanz ist anzuweisen, das satzbestimmende Einkommen neu
festzusetzen.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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Fr.65'182.--
(nach Abzug des Verlustes aus dem Vorprojekt)
1996Fr.176'936.--
1997Fr.367'672.--
1998Fr.32'288.--
1999Fr.22'808.--
2000Fr.0.--